Begleitetes Fahren

Die Jugendlichen können sich bei uns anmelden.Hierbei muss bei den Führerscheinstellen ein Antrag auf Teilnahme am Modellversuch gestellt werden.Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen, auch bei allen Begleitern. Die Begleitperson ist kein Fahrlehrer, deshalb: Keine Eingriffe ins Lenkrad. Statt dessen:

  1. Hilfe beim vorausschauenden Fahren, Erfahrung weitergeben
  2. Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
  3. Raum lassen für selbstständige Fahrentscheidungen des Fahrers
  4. Beschränkung auf gelegentliche Hinweise, kein direktes Eingreifen in die Fahrentscheidungen und Fahrmanöver
  5. Antworten auf Fragen des Fahrers
  6. Außerhalb der Fahrten: Gesprächspartner für einen Austausch über die Fahrerfahrungen
  7. Beratung des Fahrers bezüglich sinnvoller Strecken
  8. Mäßigender Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen

Die Bedingungen sehen so aus:

Keine Ausnahme vom Mindestalter erforderlich
Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B sowie BE möglich
Voraussetzung zur Begleitperson:

  1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
  2. muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) sein; Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen
  3. darf nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) haben (zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung)
  4. die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten, bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht

Anzahl der Begleitpersonen nicht limitiert

Auflage der Begleitung entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch

Bei Verstoß gegen Auflagen Widerruf der Fahrerlaubnis; Für Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG erforderlich